Liebe Kunden, Liebe Partner

Bald ist es soweit. Weihnachten und Neujahr stehen vor der Tür. Auch wir sind in Feiertagsstimmung und möchten euch mitteilen, dass wir ab Samstag dem 24. Dezember 2016 Betriebsferien haben. Somit hat unser Geschäft bis am 1. Januar 2017 geschlossen. Ab dem 2. Januar 2017 stehen wir euch gerne wieder mit Rat und Tat zur Seite.

Wir bedanken uns bei allen, die uns in diesem Jahr unterstützt haben und wünschen allen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Situation:

Ein ausländischer Malermeisterbetrieb von Vorarlberg erbringt jährliche Malerarbeiten an diversen Häusern in der Schweiz von rund CHF 80‘000.00. Der weltweite Umsatz beträgt rund CHF 250‘000. Die Materialen in der Verbindung mit den Arbeiten in der Schweiz wurden jeweils von den Hauseigentümern zur Verfügung gestellt. Der Malermeisterbetrieb möchte nun wissen, ob sich aufgrund des neuen Mehrwertsteuergesetzes für ihn eine Änderung ergeben wird.

Bisher war von der Steuerpflicht befreit, wer im Inland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Diese Regelung ist vor allem gegenüber ausländischen Unternehmen sehr grosszügig, da Leistungen im Inland bis 100 000 Franken jährlich mehrwertsteuerfrei erbracht werden dürfen. Unternehmen mit Sitz im Ausland kann zudem kaum nachgewiesen werden, dass sie diese Umsatzgrenze überschreiten und in der Schweiz steuerpflichtig wären, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führt. Die mit der MWST-Reform 2010 eingeführte Bezugsteuer auf Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, hat sich im Vollzug als sehr schwierig erwiesen und hat die Wettbewerbsverzerrungen auch nicht zu reduzieren vermocht. Im vorliegenden Beispiel hat nicht der Malermeisterbetrieb die Umsätze versteuern müssen, sondern der Leistungsempfänger (auch Privatpersonen) hätte diese Umsätze mittels Bezugsteuer abrechnen müssen.

Neu sollen deshalb Unternehmen, die im Inland Leistungen erbringen oder im Inland ansässig sind, nur noch dann von der Steuerpflicht befreit sein, wenn sie im In- und Ausland bzw. weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz mit nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen. Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, sind dessen Umsätze nach dem schweizerischen Mehrwertsteuerrecht zu qualifizieren, also so, als ob sie im Inland erbracht worden wären. In der Praxis werden jedoch nur sehr wenige Unternehmen vertiefte Abklärungen vornehmen müssen: Dann nämlich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das einerseits im steuerausgenommenen Bereich tätig ist und andererseits steuerbare Umsätze im Umfang von ungefähr 100 000 Franken aufweist. Diese Regelung gilt gleichermassen für inländische wie ausländische Unternehmen. Jedes Unternehmen, das im Inland (Schweiz) Leistungen erbringt oder im Inland ansässig ist, wird somit grundsätzlich steuerpflichtig, sofern es nicht nachweist, dass es weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt.

Unser Malermeister muss sich neu bei der Eidg. Steuerverwaltung im Register Mehrwertsteuerpflichtige anmelden und die entsprechenden in der Schweiz erzielten Umsätze abrechnen. Damit der Vorarlberger Malermeisterbetrieb die MWST-Nummer erhält, muss er zwingend einen schweizerischen Fiskalverteter ernennen.

 

Die G&W Treuhand AG, Thal übernimmt gerne für Sie die Aufgabe als Fiskalverteter. Der Fiskalverteter ist die Schnittstelle zwischen der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und dem ausländischen Unternehmen und füllt z.B. quartalsweise die MWST-Abrechnung aus.

Gerne nehmen wir für Sie diese Dienstleistung als Fiskalvertreter wahr und freuen uns auf Ihren Anruf (Tel. 071 886 48 28) oder E-Mail (info@gwtreuhand.ch).

Sehr empfehlenswert für Unternehmen die gerne selber den Überblick behalten! Durch den Online Zugang ist die Unterstützung durch uns als Treuhänder jederzeit gewährleistet.

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Situation:

Eva ist eine überzeugte ökologische Person. Damit sie ihre eigene Energie produzieren kann, hat sie auf ihrer Liegenschaft, welche sie vor 10 Jahren erbaut hat, eine Photovoltaik-Anlage installiert. Die Kosten dafür belaufen sich auf CHF 10’000. Sie möchte nun wissen, wie sich die Investitionskosten in ihrer Steuererklärung auswirken.

Gemäss Art. 44 Abs. 2 zweiter Absatz StG SG sind den Unterhaltskosten auch Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Bei den Energie- und Umweltschutzinvestitionen erübrigt sich eine Unterscheidung von Unterhaltskosten und wertvermehrenden Aufwendungen. Wertsteigernde Investitionen sind daher abziehbar. Selbstverständlich können diese bei der Veräusserung nicht ein zweites Mal bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Unter Energie- und Umweltschutzinvestitionen wird der Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Investitionen in bestehende Liegenschaften verstanden. Eva kann daher die Investitionen über CHF 10‘000 vollumfänglich als Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen.

Bei Energie- und Umweltschutzinvestitionen in Neubauten beraten wir Sie gerne.

Situation:

Eva und Peter sind verheiratet. Peter hat vor Jahren eine Bäckerei in Form einer GmbH gegründet. Er ist alleiniger Inhaber der Stammanteile. Seine Ehefrau Eva hat von ihren Eltern vor sechs Jahren Geld geerbt. Mit diesem Geld hat Sie eine Ferienwohnung in Davos gekauft. Sie möchten nun wissen, ob mit ihrem jetzigen Zivilstand der Ehe und dem vorgenannten Sachverhalt ein Vorsorgeauftrag sinnvoll ist.

Der Art. 374 Abs. 1 ZGB lautet wie folgt:

„Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.“ Dies würde gemäss der vorangehenden Situation bedeuten, dass Eva und Peter ein gegenseitiges Vertretungsrecht besitzen. Dieses Vertretungsrecht beinhaltet sämtliche Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte sowie nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Jedoch darf der 3. Absatz von Art. 374 ZGB nicht ausser Acht gelassen werden, welcher wie folgt lautet:

„Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.“

Es stellt sich nun die Frage, was eine ausserordentliche Vermögensverwaltung bedeutet. Gemäss heutiger Praxis gibt es noch keine Rechtsprechungen dazu. Es wird vermutet, dass Investitionen aus dem Eigengut als ausserordentlich qualifiziert werden. In der Situation von Eva und Peter bedeutet dies, dass wenn Eva urteilsunfähig wird, Peter die Ferienwohnung in Davos ohne Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde nicht verkaufen darf. Im Gegenzug darf Eva nur über die Stammanteile von Peter verfügen, sofern die Erwachsenenschutzbehörde die Zustimmung erteilt. Damit diese Handlungen ohne Erwachsenenschutzbehörden vollzogen werden können, empfehlen wir in dieser Konstellation, trotz dem gesetzlichen Vertretungsrecht, je einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.

Bei weiteren Fragen zum Vorsorgeauftrag stehen wir gerne zur Verfügung.

Die Rhema lanciert demnächst die Ausschreibung für den 21. Gwerblertag, der am 28. April stattfindet. Mit dem ehemaligen Skifahrer Marco «Büxi» Büchel und dem Paraplegikerzentrum-Gründer Guido A. Zäch konnten prominente Persönlichkeiten gewonnen werden.

Der Gwerblertag bietet Rheintaler Gewerbetreibenden eine Plattform, um sich zu vernetzen. «Mut zum Risiko – verwirkliche deine Vision» heisst das diesjährige Tagungsthema. Der Gwerblertag findet am 28. April in der Rheintal-Halle 4 statt. Neben Marco Büchel und Guido A. Zäch ist der Rheintaler Unternehmer Markus Wüst am Gwerblertag zu Gast.

Als Skiprofi ist Marco «Büxi» Büchel 300 Weltcuprennen gefahren. Vier davon hat er gewonnen. Fürs Leben gelernt hat der heutige ZDF-Moderator aus den 296 Niederlagen. Im Verlauf seiner Karriere hat sich Büchel Fähigkeiten angeeignet, die er in seinen Referaten an Unternehmer weitergibt. Dabei stellt sich die Frage: Wie viel Mut ist gut und muss jede Chance gepackt werden? Wie können Visionen verwirklicht werden? Zum Mut gehört es auch, Fehler zu machen. Doch wie gehe ich mit Rückschlägen und Niederlagen um? Der ehemalige Profisportler trainiert und betreut heute Athleten auf dem Weg an die Spitze.

Der in Oberriet heimatberechtigte Guido A. Zäch hatte in jungen Jahren die Vision eines Konzepts der ganzheitlichen Rehabilitation von Querschnittgelähmten. Bei der Realisierung dieser Idee wurden ihm von Beginn weg Steine in den Weg gelegt. Er liess sich nicht beirren, bewies Mut zum Risiko und realisierte seine Vision. 50 Jahre seines Lebens stellte er in den Dienst von Querschnittgelähmten. Er gründete unter anderem die Paraplegiker-Stiftung, die Paraplegiker-Vereinigung und die Paraplegiker-Forschung. Zäch war zudem Erbauer des Paraplegikerzentrums in Nottwil.

Das Projekt Selbständigkeit startete der Rheintaler Unternehmer Markus Wüst in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit. Trotz Rückschlägen beweist der CEO der Soluma Swiss AG in Widnau bis heute Mut zum Risiko und positioniert sein Unternehmen als Zulieferant von Halbfabrikat-Teilen für Kunden des Medizinalbereichs, des Maschinenbaus, der Formel 1 und der Luft- und Raumfahrt. Der Rheintaler diskutiert nach den Input-Referaten von Marco Büchel und Guido A. Zäch beim Gwerbler-Talk unter der Leitung von TV-Moderatorin Kiki Maeder über seine Erfahrungen.