Der Art. 374 Abs. 1 ZGB lautet wie folgt:
„Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.“ Dies würde gemäss der vorangehenden Situation bedeuten, dass Eva und Peter ein gegenseitiges Vertretungsrecht besitzen. Dieses Vertretungsrecht beinhaltet sämtliche Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte sowie nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Jedoch darf der 3. Absatz von Art. 374 ZGB nicht ausser Acht gelassen werden, welcher wie folgt lautet:
„Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.“
Es stellt sich nun die Frage, was eine ausserordentliche Vermögensverwaltung bedeutet. Gemäss heutiger Praxis gibt es noch keine Rechtsprechungen dazu. Es wird vermutet, dass Investitionen aus dem Eigengut als ausserordentlich qualifiziert werden. In der Situation von Eva und Peter bedeutet dies, dass wenn Eva urteilsunfähig wird, Peter die Ferienwohnung in Davos ohne Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde nicht verkaufen darf. Im Gegenzug darf Eva nur über die Stammanteile von Peter verfügen, sofern die Erwachsenenschutzbehörde die Zustimmung erteilt. Damit diese Handlungen ohne Erwachsenenschutzbehörden vollzogen werden können, empfehlen wir in dieser Konstellation, trotz dem gesetzlichen Vertretungsrecht, je einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.