Mit einem Testament kann ein Erblasser in Abhängigkeit von der freien Quote mehr oder weniger frei bestimmen, wer später was erbt. Verfassen Sie ein eigenhändiges Testament, müssen Sie darauf achten, dass ein formeller Fehler zur Ungültigkeit Ihres letzten Willens führen kann. Sie müssen das Testament eigenhändig schreiben und mit einer Unterschrift versehen. Vorteilhaft ist es, wenn Sie den letzten Willen mit dem Ort und dem Datum der Niederschrift versehen. Sind die Formulierungen in dem Testament nicht eindeutig, könnten nicht berücksichtigte Personen dem Erblasser Willensmängel unterstellen. Beugen Sie diesem Vorgehen vor, indem Sie Ihr Testament durch einen Erbrechtsspezialisten prüfen lassen.
Für weitere Fragen, die Sie zur Errichtung oder zur Gültigkeit eines Testaments haben, steht Ihnen ein Berater der G&W Treuhand AG gerne zur Verfügung.
Die Errichtung eines Erbvertrages bietet sich an, wenn ein Erbe gesondert bedacht werden soll (Erbeinsetzungsvertrag) oder ein gesetzlicher Erbe freiwillig auf sein Erbe verzichten möchte. Auch Konkubinatspaare profitieren von einem Erbvertrag, wenn der Nachlass geplant werden soll. Verzichtet ein gesetzlicher Erbe freiwillig auf seinen Anteil, wird er in der Regel mit einer Abfindung bedacht. Zu bedenken ist, dass von einem Erbverzicht auch die Nachkommen des Verzichtenden betroffen sind.
Bei weiteren Fragen zum Erbvertrag – z.B. unter welchen Voraussetzungen eine einseitige Auflösung möglich ist – wenden Sie sich gerne an einen Berater der G&W Treuhand AG.