Fiskalvertretung von ausländischen Unternehmen für die Mehrwertsteuer in der Schweiz

Situation:

Ein ausländischer Malermeisterbetrieb von Vorarlberg erbringt jährliche Malerarbeiten an diversen Häusern in der Schweiz von rund CHF 80‘000.00. Der weltweite Umsatz beträgt rund CHF 250‘000. Die Materialen in der Verbindung mit den Arbeiten in der Schweiz wurden jeweils von den Hauseigentümern zur Verfügung gestellt. Der Malermeisterbetrieb möchte nun wissen, ob sich aufgrund des neuen Mehrwertsteuergesetzes für ihn eine Änderung ergeben wird.

Bisher war von der Steuerpflicht befreit, wer im Inland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Diese Regelung ist vor allem gegenüber ausländischen Unternehmen sehr grosszügig, da Leistungen im Inland bis 100 000 Franken jährlich mehrwertsteuerfrei erbracht werden dürfen. Unternehmen mit Sitz im Ausland kann zudem kaum nachgewiesen werden, dass sie diese Umsatzgrenze überschreiten und in der Schweiz steuerpflichtig wären, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führt. Die mit der MWST-Reform 2010 eingeführte Bezugsteuer auf Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, hat sich im Vollzug als sehr schwierig erwiesen und hat die Wettbewerbsverzerrungen auch nicht zu reduzieren vermocht. Im vorliegenden Beispiel hat nicht der Malermeisterbetrieb die Umsätze versteuern müssen, sondern der Leistungsempfänger (auch Privatpersonen) hätte diese Umsätze mittels Bezugsteuer abrechnen müssen.

Neu sollen deshalb Unternehmen, die im Inland Leistungen erbringen oder im Inland ansässig sind, nur noch dann von der Steuerpflicht befreit sein, wenn sie im In- und Ausland bzw. weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz mit nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen. Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, sind dessen Umsätze nach dem schweizerischen Mehrwertsteuerrecht zu qualifizieren, also so, als ob sie im Inland erbracht worden wären. In der Praxis werden jedoch nur sehr wenige Unternehmen vertiefte Abklärungen vornehmen müssen: Dann nämlich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das einerseits im steuerausgenommenen Bereich tätig ist und andererseits steuerbare Umsätze im Umfang von ungefähr 100 000 Franken aufweist. Diese Regelung gilt gleichermassen für inländische wie ausländische Unternehmen. Jedes Unternehmen, das im Inland (Schweiz) Leistungen erbringt oder im Inland ansässig ist, wird somit grundsätzlich steuerpflichtig, sofern es nicht nachweist, dass es weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt.

Unser Malermeister muss sich neu bei der Eidg. Steuerverwaltung im Register Mehrwertsteuerpflichtige anmelden und die entsprechenden in der Schweiz erzielten Umsätze abrechnen. Damit der Vorarlberger Malermeisterbetrieb die MWST-Nummer erhält, muss er zwingend einen schweizerischen Fiskalverteter ernennen.

 

Die G&W Treuhand AG, Thal übernimmt gerne für Sie die Aufgabe als Fiskalverteter. Der Fiskalverteter ist die Schnittstelle zwischen der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und dem ausländischen Unternehmen und füllt z.B. quartalsweise die MWST-Abrechnung aus.

Gerne nehmen wir für Sie diese Dienstleistung als Fiskalvertreter wahr und freuen uns auf Ihren Anruf (Tel. 071 886 48 28) oder E-Mail (info@gwtreuhand.ch).