Liebe Kundinnen, Kunden und Partner

Wir möchten Sie darüber informieren, dass unser Büro vom 22. Juli bis zum 04. August 2024 aufgrund unseren Sommerferien geschlossen bleibt. Während dieser Zeit werden weder Telefonate entgegengenommen noch Mails beantwortet.

Ab Montag, den 05. August 2024 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da und freuen uns darauf, Sie in allen Belangen rund um das Thema Treuhand zu unterstützen. Anfragen welche während den Ferien bei uns eingehen, werden dann umgehend bearbeitet.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Sommerzeit.

Euer Team der G&W Treuhand AG

Sie haben die Möglichkeit, die für die Bestandesaufnahme zum 31.12.2023 benötigten Formulare online herunterzuladen. Eine schnelle und sorgfältige Bearbeitung dieser Unterlagen erleichtert uns nicht nur die Arbeit, sondern hilft Ihnen auch, Kosten zu sparen. Wir bitten Sie, uns die ausgefüllten Formulare zusammen mit Ihren übrigen Buchhaltungsunterlagen zuzusenden. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.










Per 01. Januar 2024 werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt erhöht:

  Bis 31. Dezember 2023 Neu ab 01. Januar 2024
Normalsatz 7.7 % 8.1 %
Reduzierter Satz 2.5 % 2.6 %
Sondersatz für Beherbergung 3.7 % 3.8 %

In der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal 2023 (effektive Abrechnungsmethode) und für das 2. Semester 2023 (Abrechnung mit Saldosteuersatz) kann zum ersten Mal mit den neuen Mehrwertsteuersätzen gegenüber der ESTV abgerechnet werden.

Für die Anwendung der Steuersätze ist das Datum der Leistungserbringung massgebend und nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Das heisst, dass für Leistungen bis zum 31.12.2023 der alte Steuersatz und ab dem 01. Januar 2024 der neue Steuersatz verwendet werden muss. Falls Rechnungen gestellt werden, welche Leistungen für das nächste Jahr enthalten (z.B. Wartungs-verträge, Abos, Miet- oder Leasingverträge) muss der erhöhte Steuersatz genommen werden. Ergibt sich die Situation, dass Leistungen für beide Jahre verrechnet werden, müssen somit zwei Positionen mit den jeweiligen Steuersätzen aufgeführt werden.

Im Hinblick auf diese Mehrwertsteuererhöhung sollte bereits mit den notwendigen Anpassungen begonnen werden. Hierzu gehört nicht nur die Einpflege der Steuersätze in Ihr System – sondern ebenso die Beachtung folgender Punkte:

  • Anpassung der Vorlagen für Rechnungen und Offerten
  • Durchsicht Ihrer Preislisten, AGB und Verträgen (physisch oder digital auf Ihrer Website)

Saldo- und Pauschalsteuersätze

Mit der Erhöhung der MWST-Sätze wurden auch die Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten angepasst. Ab dem 01. Januar 2024 gelten die nachfolgenden Saldo- und Pauschalsteuersätze:

Saldo- und Pauschalsteuersätze
bis 31. Dezember 2023
Saldo- und Pauschalsteuersätze
ab 1. Januar 2024
0.1 % 0.1 %
0.6 % 0.6 %
1.2 % 1.3 %
2.0 % 2.1 %
2.8 % 3.0 %
3.5 % 3.7 %
4.3 % 4.5 %
5.1 % 5.3 %
5.9 % 6.2 %
6.5 % 6.8 %

Falls dennoch Unklarheiten oder Probleme auftauchen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Liebe Kundinnen, Kunden und Partner

Wir möchten Sie informieren, dass wir vom 24. Juli bis zum 06. August 2023 eine kurze Auszeit geniessen. Während dieser Zeit wird unser Büro geschlossen sein.

Ab Montag, den 07. August 2023 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da und freuen uns darauf, Sie in allen Belangen rund um das Thema Treuhand zu unterstützen. Anfragen welche während den Ferien bei uns eingehen, werden dann umgehend bearbeitet.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Zeit.

Euer Team der G&W Treuhand AG

Auf die Plätze – fertig – BVG!

Wechsel der beruflichen Vorsorge… ist es überhaupt sinnvoll? – Durchaus!

Auch der BVG-Vertrag ist nur ein Vertrag!

Einige Firmen scheuen sich davor, den Vorsorgevertrag anzupassen oder gar zu einer anderen Gesellschaft zu wechseln. «Zu kompliziert, zu komplex, zu regulatorisch» sind nur einige Argumente, die entgegengebracht werden. Was oft durch die Komplexität der BVG- Verträge übersehen wird, ist jedoch, dass auch eine berufliche Vorsorge im Grundsatz auch nur ein Vertrag ist. Und wie bei allen Verträgen werden Konditionen hinterlegt, die entweder mit den Jahren und der Weiterentwicklung des Unternehmens nicht mehr zeitgemäss sind oder seitens Versicherungsgesellschaft als veraltet gelten. Reglemente werden durch Pensionskassen regelmässig überarbeitet. Sie werden jedoch nicht im bestehenden Vertrag ohne mindestens eine Erneuerung hinterlegt. So ist es keine Seltenheit, dass Neuanschlüsse in der Stiftung bessere Konditionen erhalten, während bestehende Anschlüsse davon nicht profitieren. Läuft der Vertrag also ab, sollte zumindest ein Erneuerungsangebot beim Versicherer angefragt werden, anstatt den bestehenden Vertrag durch die jährliche stillschweigende Vertragsverlängerung fortlaufen zu lassen.

Zahlen Sie noch oder sparen Sie schon?

Durch einen Wechsel können Kosten gespart werden. Kosten sparen im BVG? Wo alles starr regulatorisch ist? Ja, das geht! Die Altersgutschriften können zwar nicht durch neue Konditionen gesenkt werden (ausser man hinterlegt eine andere Spartabelle im Vertrag), aber dafür die Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge! Die Gesellschaften überarbeiten regelmässig ihre Tarife, um marktfähig zu bleiben. Hierbei werden besonders die Tarife für Verwaltungskosten und Risikoleistungen (namentlich Invaliditätsleistungen und Hinterbliebenenleistungen) angepasst, wodurch bei einer Ausschreibung Kosteneinsparungen in der beruflichen Vorsorge erzielt werden können. Selbst wer nicht wechseln möchte, kann durch die Anfrage einer Erneuerungsofferte von günstigeren Tarifen profitieren.

Reglement ist nicht gleich Reglement

Eine moderne Lebensweise erfordert auch eine moderne berufliche Vorsorge. Hierbei sollte das Kleingedruckte nicht vernachlässigt werden. Es lohnt sich, Reglemente und darin enthaltene Leistungsvoraussetzungen zu vergleichen, um dem Lebensstandard der Mitarbeiter gerecht zu werden. Sind Konkubinatspartner den Eheleuten gleichgestellt? Fällt das Vorsorgeguthaben im Todesfall noch an die Stiftung oder erhalten es Hinterbliebene? Wie sehen die Anspruchsvoraussetzungen für Ehegattenrenten aus (z.B. immer noch erst ab Alter 45, wenn keine Kinder vorhanden sind)? Wie sehen Weiterführungsmöglichkeiten der Vorsorge nach einer vorzeitigen Pensionierung aus? Dies sind nur ein paar Fragen, in denen das Kleingedruckte eine grosse Rolle spielt. Es lohnt sich daher durchaus, den jetzigen Stand zu überprüfen.

Welche Sammelstiftung gilt als „Sicher“?

BVG ist komplex. Viele Faktoren müssen beachtet werden und viele Zahlen schwirren über die Blätter, die geprüft werden müssen. Dazu kommt, dass für die Auswahl der richtigen Stiftung nicht nur der angebotene Leistungsumfang berücksichtigt werden muss, sondern auch Kennzahlen zur Vermögensstruktur der Gesellschaft beachtet werden sollte. Schliesslich ist eine berufliche Vorsorge eine langfristige Anlage, die eine Stabilität und Zahlungsfähigkeit auf lange Sicht garantieren soll. Wir als Broker können Ihnen helfen und analysieren umfassend Ihre berufliche Vorsorge. Hierbei berücksichtigen wir nicht nur Zinsen und Umwandlungssätze, sondern schauen auch die langfristigen Aspekte wie Reservebildungen an. Alle Infos erhalten Sie zusammengefasst in unserem ausführlichen BVG-Leistungsvergleich.

Lieber Heute als Morgen

Wie Sie sehen, ist eine Ausschreibung durchaus interessant und eine frühzeitige Planung der BVG-Ausschreibungen sinnvoll. Schnallen Sie sich also ihre Tastatur unter die Hände und bereiten auch Sie sich auf den Start vor.

Am 19. Mai 2019 stimmten Schweizerinnen und Schweizer über die AHV-Steuervorlage an der Urne ab. Dabei handelte es sich um eine Neuauflage der im 2017 gescheiterten Unternehmenssteuerreform III. Während der Herbstsession 2018 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) mit dem Ziel verabschiedet, ein international wettbewerbsfähiges Steuersystem für Unternehmen zu schaffen und einen Beitrag zur Sicherung der AHV-Renten zu leisten.

AHV-Steuervorlage
Bis anhin haben vor allem ansässige Holding- und Verwaltungsgesellschaften, welche ihren Umsatz und ihre Kosten im Ausland erzeugen, von reduzierten Steuersätzen profitiert. Die EU (Europäische Union) und OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) erlauben diese Sonderbehandlung jedoch nicht mehr. Deshalb ist die Schweiz verpflichtet, international akzeptierte Steuerregeln einzuführen. Schweizweit ziehen heutzutage ungefähr 24’000 Unternehmen ihren Nutzen aus dieser Sonderbesteuerung. Diese engagieren über 100’000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und liefern Bund und Kanton mehrere Millionen Franken Gewinnsteuern. Um zu verhindern, dass diese Unternehmen aus steuerlichen Gründen die Schweiz verlassen und somit dem Bund und den Kantonen Millionen von Steuergeldern fehlen, wollte das Parlament mit der Steuervorlage den Wegfall der Sonderbesteuerung bewältigen. Mit der AHV-Steuervorlage garantiert der Bund den Kantonen international akzeptierte Ersatzinstrumente für die heutigen Steuerprivilegien sowie finanzielle Mittel, um bei Bedarf ihre Gewinnsteuern zu senken. Die Vorlage bildet ein kurzfristiges Finanzloch in der Höhe von zwei Milliarden Franken. Deshalb werden zur Stabilisierung der AHV die Beiträge erhöht. KMU’s werden dank der STAF entlastet. Grosskonzerne dagegen müssen einen höheren Betrag an Steuergeldern abgeben. Des Weiteren wird dank der Vorlage die Deckungslücke in der ersten Säule der Altersvorsorge reduziert. Die geplante Zusatzfinanzierung durch die AHV-Steuervorlage entlastet den AHV-Fond für die kommenden Jahre. Davon profitiert die ganze Bevölkerung.

Die neuen Rahmenbedingungen der Unternehmensbesteuerung stärken die Rechtssicherheit aller Unternehmen. Des Weiteren sichern sie Arbeitsplätze in der Schweiz, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit unseres Wirtschaftsstandortes entscheidend verbessern. Somit sind kontinuierliche Beiträge zur Sicherung der Steuereinnahmen beim Bund, den Kantonen und Gemeinden langfristig gesichert.

Die STAF durfte auf eine breite Unterstützung zählen. Der Bundesrat, das Parlament, politische Parteien von links und rechts, verschiedenste Gewerkschaften, economiesuisse sowie etliche Wirtschaftsverbände und die Schweizerische Bankiervereinigung sprachen sich klar für die AHV-Vorlage aus.

Mit dem deutlichen Ja haben die Schweizer Stimmberechtigten der Vorlage zugestimmt. Was bedeutet dieses Ja nun für die einzelnen Unternehmen?

Folgen des Ja an der Urne
Für die vorwiegend im Ausland tätigen Unternehmen werden die bis anhin geltenden Privilegien abgeschafft. Um den Wirtschaftsstandort «Schweiz» aufrecht zu erhalten, schafft die Reform mit der Patentbox und der zinsbereinigten Kapitalsteuer zwei neue, international akzeptierte Vergünstigungen, von welchen alle Unternehmen profitieren können. Die sogenannte Patentbox bewirkt, dass der Gewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten auf kantonaler Ebene reduziert besteuert werden kann. Die urheberrechtlich geschützte Software kann nicht in die Patentbox integriert werden. Von vielen verschiedenen europäischen Staaten wird die Patentbox bereits heute schon angewendet. In einem ersten Schritt wird bei der Patentbox der Erfolg aus qualifizierenden Immaterialgütern ermittelt. Danach folgt in einem zweiten Schritt die Anwendung des sogenannten Skalierungsfaktors. Somit führt die Patentbox zu einer Reduktion der steuerlichen Bemessungsgrundlage, auf welche dann der ordentliche Gewinnsteuersatz Anwendung findet. Bevor man von dieser Patentbox profitieren kann, müssen die entsprechenden Anwendungen der letzten zehn Jahre korrekt versteuert worden sein. Die Kantone geniessen hier einen Gestaltungsspielraum, um einen harmonischen Übergang zu schaffen.

Dank der zinsbereinigten Kapitalsteuer können Unternehmerinnen und Unternehmer fiktive Zinsen auf ihr Eigenkapital abziehen. Damit die Kantone die Gewinnsteuern für die einzelnen Unternehmen senken können, erhalten diese einen höheren Geldbetrag aus der Bundesteuer. Da ein Teil davon auch an die einzelnen Gemeinden gehen soll, erlaubt dies den Kantonen, die Mindereinnahmen, welche durch die geringere Besteuerung der Firmen entstehen, ein wenig zu kompensieren. Zukünftig werden Grosskonzerne betreffend steuerlichen Abgaben etwas tiefer in die Tasche müssen. KMU’s hingegen sollten etwas an Steuergelder einsparen können. Die Gesamtsteuerbelastung inklusive der Bundessteuer wird zukünftig in den meisten Kantonen 12-14% betragen.

Obwohl die STAF den KMU’s Schweiz weit erfolgsversprechende Optionen ermöglicht, stellt sie diese gleichzeitig vor neue Herausforderungen. Die neue Reform nimmt direkten Einfluss auf die Vermögensmassen eines Unternehmens. Um das Potential der neuen Steuerreform vollständig auszuschöpfen, besteht in den Schweizer Unternehmen Handlungsbedarf. Diese sollten schnellst möglichst ihre aktuelle Unternehmensstruktur analysieren und allenfalls Änderungen vornehmen. Eine Aufwertung der stillen Reserven kann bereits jetzt geplant werden. Des Weiteren ist es ratsam, wenn KMU’s und Statusgesellschafften das bestehende Verhältnis zwischen Lohn und Dividende prüfen. Beinahe unumgänglich ist eine Revision der Entnahmestrategie sowie der Bewirtschaftung nicht betriebsnotwendiger Mittel.

Die am 1. Januar 2020 in Kraft tretende Steuerreform wird die Unternehmensbesteuerung in der Schweiz weitgehend verändern. Dank der STAF sollte die Schweiz ihre internationale Attraktivität bewahren können. Zusätzlich schafft sie ein international anerkanntes Steuersystem. Die Reform stellt für alle Unternehmen die grösste Änderung der letzten Jahrzehnte dar.

Professionelle Unterstützung
Die G&W Treuhand AG unterstützt alle Steuerpflichtigen bei der Analyse und Überprüfung ihrer Optionen, um die Chancen zu wahren und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.

Wir durften an unserem Stand viele interessante Gespräche führen. Unser Wettbewerb erfreute sich besonderer Beliebtheit. Es galt den Wert eines im Sand verborgenen Schatzes herauszufinden. Dieser bestand aus 10 Rappen-Stücken und betrug Fr. 250.70. Die beste Schätzung wurde von Astrid Mucha aus Wolfhalden abgegeben mit Fr. 250.30. Sie durfte den Schatz in unserem Büro entgegennehmen. Wir gratulieren ihr ganz herzlich zu diesem Gewinn!

Auf den 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Verschiedene Änderungen in den Bereichen der Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz finden statt.

In folgenden Bereichen werden sich aufgrund der Teilrevision des MWSTG einige Änderungen ergeben. Die wichtigsten Änderungen werden folgend beschrieben. Spezifische Änderungen wie für das Gemeinwesen, Stiftungen und Vereine werden nicht erläutert.

Steuersatzänderung
Aufgrund der Abstimmung vom 24.09.2017, bei welcher die Altersreform abgelehnt wurde, reduzieren sich per 01.01.2018 die Steuersätze.

bis 31.12.2016ab 01.01.2018
Normalsatz8,0%7,7%
Sondersatz Beherbergungs-Dienstleistungen3,8%3,7%
Reduzierter Satz2,5%2,5%

Die Reduktion der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze.

Saldosteuersätze bis 31.12.2017Saldosteuersätze ab 01.01.2018
0,1 % 0,1 %
0,6 % 0,6 %
1,3 % 1,2 %
2,1 % 2,0 %
2,9 % 2,8 %
3,7 % 3,5 %
4,4 % 4,3 %
5,2 % 5,1 %
6,1 % 5,9 %
6,7 % 6,5 %

Rechnungsstellung und Steuerausweis auf Kaufbelegen oder Rechnungen
Es ist unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen und oder Rechnungen für Leistungen ab dem 01.01.2018 die MWST mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Werden die bisherigen Steuersätze ausgewiesen muss die ausgewiesene Steuer mit der ESTV abgerechnet werden.

Hinweis: eine ausgewiesene Steuer ist eine geschuldete Steuer.

Grundsätzliches
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung, noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

Graphische Darstellung
graphische-darstellung

Entgeltsminderungen
Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste) für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2018 sind mit den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren.

Margenbesteuerung
Bei Sammlerstücken (Kunstgegenstände, Antiquitäten etc.) kommt neu die Margenbesteuerung zur Anwendung. Der Abzug fiktiver Vorsteuern ist nicht mehr möglich. Für die Berechnung der Steuer kann der Ankaufspreis vom Verkaufspreis in Abzug gebracht werden

Elektronische Zeitungen und Bücher
Bei eBooks und ePapers kommt neu der reduzierte Steuersatz zur Anwendung.

Eng verbundene Personen
Bei juristischen Personen und für Personengesellschaften gilt man bei einer Beteiligung ab 20% (bisher ab 10%) neu als eng verbundene Person.

Abzug fiktiver Vorsteuern
Die Möglichkeit zum Abzug fiktiver Vorsteuern wird massiv ausgeweitet. Der Vorsteuerabzug muss im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen, und es muss sich um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand handeln.

Option Steuerpflicht
Über die Ausübung der Option muss nicht schon bei der Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer entschieden werden. Neu ist die Option auch nachträglich bei der Deklaration der MWST-Abrechnung möglich. Dies kann bei den Leistungsempfängern zum Nachteil führen, da sie über keine konformen Belege für die Vorsteuerrückforderung verfügen.

Ausweitung Steuerpflicht ausländische Unternehmen
Bei ausländischen Unternehmen ist ab dem 01.01.2018 der Weltumsatz für die Steuerpflicht in der Schweiz massgebend (bisher erst ab einem Umsatz > CHF 100‘000 in der Schweiz!). Somit werden vermutzlich rund 30‘000 ausländische Unternehmen neu in der Schweiz steuerpflichtig. Die Versandhandelsregelung wird erst ein Jahr später, d.h. per 1.1.2019 eingeführt.

Fazit
Für jede Unternehmung gibt es ab 1.1.2018 verschieden Änderungen. Diese müssen in jedem Unternehmen erkannt werden und dementsprechend bis 01.01.2018 umgesetzt sein. Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne weiter.

Liebe Kunden, Liebe Partner

Bald ist es soweit. Weihnachten und Neujahr stehen vor der Tür. Auch wir sind in Feiertagsstimmung und möchten euch mitteilen, dass wir ab Samstag dem 24. Dezember 2016 Betriebsferien haben. Somit hat unser Geschäft bis am 1. Januar 2017 geschlossen. Ab dem 2. Januar 2017 stehen wir euch gerne wieder mit Rat und Tat zur Seite.

Wir bedanken uns bei allen, die uns in diesem Jahr unterstützt haben und wünschen allen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Die Rhema lanciert demnächst die Ausschreibung für den 21. Gwerblertag, der am 28. April stattfindet. Mit dem ehemaligen Skifahrer Marco «Büxi» Büchel und dem Paraplegikerzentrum-Gründer Guido A. Zäch konnten prominente Persönlichkeiten gewonnen werden.

Der Gwerblertag bietet Rheintaler Gewerbetreibenden eine Plattform, um sich zu vernetzen. «Mut zum Risiko – verwirkliche deine Vision» heisst das diesjährige Tagungsthema. Der Gwerblertag findet am 28. April in der Rheintal-Halle 4 statt. Neben Marco Büchel und Guido A. Zäch ist der Rheintaler Unternehmer Markus Wüst am Gwerblertag zu Gast.

Als Skiprofi ist Marco «Büxi» Büchel 300 Weltcuprennen gefahren. Vier davon hat er gewonnen. Fürs Leben gelernt hat der heutige ZDF-Moderator aus den 296 Niederlagen. Im Verlauf seiner Karriere hat sich Büchel Fähigkeiten angeeignet, die er in seinen Referaten an Unternehmer weitergibt. Dabei stellt sich die Frage: Wie viel Mut ist gut und muss jede Chance gepackt werden? Wie können Visionen verwirklicht werden? Zum Mut gehört es auch, Fehler zu machen. Doch wie gehe ich mit Rückschlägen und Niederlagen um? Der ehemalige Profisportler trainiert und betreut heute Athleten auf dem Weg an die Spitze.

Der in Oberriet heimatberechtigte Guido A. Zäch hatte in jungen Jahren die Vision eines Konzepts der ganzheitlichen Rehabilitation von Querschnittgelähmten. Bei der Realisierung dieser Idee wurden ihm von Beginn weg Steine in den Weg gelegt. Er liess sich nicht beirren, bewies Mut zum Risiko und realisierte seine Vision. 50 Jahre seines Lebens stellte er in den Dienst von Querschnittgelähmten. Er gründete unter anderem die Paraplegiker-Stiftung, die Paraplegiker-Vereinigung und die Paraplegiker-Forschung. Zäch war zudem Erbauer des Paraplegikerzentrums in Nottwil.

Das Projekt Selbständigkeit startete der Rheintaler Unternehmer Markus Wüst in einer wirtschaftlich schwierigen Zeit. Trotz Rückschlägen beweist der CEO der Soluma Swiss AG in Widnau bis heute Mut zum Risiko und positioniert sein Unternehmen als Zulieferant von Halbfabrikat-Teilen für Kunden des Medizinalbereichs, des Maschinenbaus, der Formel 1 und der Luft- und Raumfahrt. Der Rheintaler diskutiert nach den Input-Referaten von Marco Büchel und Guido A. Zäch beim Gwerbler-Talk unter der Leitung von TV-Moderatorin Kiki Maeder über seine Erfahrungen.