Situation:
Irma ist gelernte Metzgermeisterin. Sie möchte nun aufgrund einer guten Gelegenheit eine Metzgerei eröffnen in Form einer Einzelunternehmung. Für den Kauf diverser Gerätschaften benötigt sie Geld. Naheliegend ist dazu der Bezug von Vorsorgeguthaben. Sie bezieht ihr gesamtes Vorsorgeguthaben über CHF 250‘000 und verwendet davon 200‘000 zum Erwerb von metzgereispezifischen Gerätschaften. Der übrige Teil von CHF 50‘000 verwendet sie teilweise privat. Sie möchte nun wissen, wie das Vorsorgeguthaben besteuert wird.
Lösung
Aufgrund der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit untersteht Irma nicht mehr der obligatorischen Vorsorge in der 2. Säule und kann deshalb die Vorsorgeleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG beziehen. Die ausbezahlten Vorsorgeleistungen werden nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art 38 DBG privilegiert besteuert. Das Bundesgericht hat laut dem BGE 2C_248/2015 entschieden, dass wenn nur ein Teil der ausbezahlten Vorsorgeleistung in die selbständige Erwerbstätigkeit investiert wird, der restliche Teil trotz privilegierter Besteuerung für private Lebenshaltungskosten benutzt werden darf.
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