Wirtschaftsprüfung

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Wirtschaftsprüfung beinhaltet die Überprüfung der Rechnungslegung, das Erkennen von Chancen und Risiken sowie zukunftsorientierte Lösungen. Wirtschaftsprüfer arbeiten mit nationalen und internationalen Vorschriften und nutzen diverse Ressourcen.

Kompetenz und Sachkenntnis

Das Haupttätigkeitsfeld in der Wirtschaftsprüfung ist die Prüfung der unternehmerischen Rechnungslegung im Hinblick auf das Zahlenwerk und das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben. Zu den Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers gehört es auch, Chancen und Risiken zu erkennen und den Mandanten zukunftsorientierte Lösungen an die Hand zu geben. Hierzu bewertet eine Wirtschaftsprüfung bestehende Unternehmen und Betriebe, die vor der Liquidation stehen.

Die Wirtschaftsprüfer setzen sich mit nationalen und internationalen Vorschriften auseinander und nutzen die Ressourcen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Mit der Unterstützung von Stichproben, Plausibilitätsbeurteilungen und Kontrollen interner Kontrollsysteme werden tragfähige Konzepte für die Mandanten entworfen.

Unsere Mandanten profitieren von unserer erfolgreichen Arbeit im Bereich der Wirtschaftsprüfung. Als gesetzliche Revisionsstelle bietet Ihnen die G&W Treuhand AG diese zusätzlichen Leistungen an:

Wirtschaftsprüfung

Ansprechpartner für eingeschränkte Revisionen

Die interne Revision im Rahmen der Wirtschaftsprüfung kontrolliert alle unternehmerischen Aktivitäten im Bereich der Effektivität, Ordnungsmässigkeit, Sicherheit und Effizienz. Hierbei ist das prüfende Unternehmen an rechtliche Vorgaben und an die Grundsätze der internen Revision gebunden. Das Schweizer Unternehmensrecht sieht vor, dass sich alle Unternehmen, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllen, einer eingeschränkten Revision unterziehen. Eine Pflicht zur ordentlichen Revision besteht z.B. für Publikumsgesellschaften, die bestimmte Kriterien erfüllen, wirtschaftlich betriebene Gesellschaften oder Konzerngesellschaften.

Die G&W Treuhand ist Ihr Ansprechpartner, wenn Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht erfüllt. Wenden Sie sich auch gerne an unsere Berater, wenn Sie sich unsicher sind, ob eine eingeschränkte Revision in Ihrem Betrieb durchgeführt werden muss.

Bei der eingeschränkten Revision konzentriert sich der Prüfer auf die Jahresrechnung und die Gewinnverwendung. Abhängig von der Rechtsform stellt ein Unternehmen seine Jahresrechnung als Einzelabschluss oder als Konzernabschluss dar. Das jeweilige Unternehmen ist bei der Aufstellung verpflichtet, die geltenden Rechnungslegungsvorschriften und die aktuellen Rechnungslegungsstandards einzuhalten bzw. anzuwenden.

Mit der Jahresrechnung soll die wirtschaftliche Situation des Unternehmens dargestellt werden. Die Erstellung der Jahresbilanz hat so zu erfolgen, dass eine dritte, sachkundige Person sich schnell einen zuverlässigen Überblick über die Wirtschaftslage des Unternehmens machen kann. Zudem sind Fristen einzuhalten. Die Jahresrechnung muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres vorliegen. Im Weiteren muss das Unternehmen seiner Aufbewahrungspflicht nachkommen. Nach Unterzeichnung durch die für das Unternehmen verantwortliche Person, muss die Jahresrechnung für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, für das die Jahresrechnung erstellt wurde.

Die G&W Treuhand AG wird als Revisionsstelle tätig. Neben der Prüfung der Jahresrechnung im Hinblick auf das Gesetz und die Statuten überprüfen wir auch, ob die Verwendung eines Bilanzgewinns mit den geltenden Bestimmungen übereinstimmt. Dabei werden die Einschränkungen, die die Art der Prüfung vorgibt, beachtet. Wir führen nur analytische Prüfungen und Detailprüfungen durch.

Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts

Um das Eigenkapital – und damit auch die Liquidität – des Unternehmens zu steigern, kann die Gesellschafterversammlung den Beschluss für eine Kapitalerhöhung treffen. Das schweizerische Recht unterscheidet zwischen einer ordentlichen Kapitalerhöhung und einer genehmigten Kapitalerhöhung.

In der Regel fasst die Gesellschafterversammlung einer Kapitalgesellschaft den Beschluss für eine Kapitalerhöhung, um ihre liquiden Mittel zu steigern. Alternativ könnte dieses Ziel auch durch eine Darlehensbeschaffung erreicht werden. Da sich diese Möglichkeit in der Praxis als sehr umständlich erweist, greifen die Gesellschafter eher auf das Instrument der Kapitalerhöhung zurück. Zudem verbessert sich die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, wenn statt des Fremdkapitalanteils die Eigenkapitalquote unterstützt wird. Bei einer anderen Form der Kapitalerhöhung werden Sachwerte in die Gesellschaft eingebracht.

Die ordentliche Kapitalerhöhung muss mit einem Gesellschafterbeschluss durchgesetzt werden. Bei der Beschlussfassung hat die Gesellschafterversammlung zu beachten, dass neben einer Kapitalerhöhung in bar auch Sacheinlagen eingebracht werden können.

Eine genehmigte Kapitalerhöhung ist für eine Kapitalgesellschaft das geeignetste Mittel, um von aussenstehenden Investoren liquide Mittel zu beschaffen. Bei der genehmigten Kapitalerhöhung ist der Verwaltungsrat oder die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft für die Dauer von zwei Monaten dazu ermächtigt, Investoren zu finden und eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Dieses Kriterium unterscheidet die genehmigte Kapitalerhöhung von der ordentlichen Kapitalerhöhung. Für den Geschäftsführer bietet sich die Möglichkeit einer flexiblen Investorensuche. Die Suche wird dadurch erleichtert, dass neben einer Kapitalerhöhung in Geld auch Sacheinlagen eingebracht werden können.

Für die genehmigte Kapitalerhöhung ist die Voraussetzung ein Beschluss der Gesellschafterversammlung. Für die Umsetzung ist der Geschäftsführer oder der Verwaltungsrat der Gesellschaft zuständig.

Über die ordentliche oder die genehmigte Kapitalerhöhung muss ein Kapitalerhöhungsbericht angefertigt werden. Als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stehen Sie in der Verantwortung für die Überwachung dieser Pflicht. Zudem müssen Sie sich darum kümmern, dass der Kapitalerhöhungsbericht von einer gesetzlichen Revisionsstelle geprüft wird. Kommen Sie gerne auf unsere Beratung zu, indem Sie uns mit einer fundierten Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts beauftragen.

Prüfung von Sacheinlagegründungen

Ausser einer Bargründung besteht für die Gesellschafter die Möglichkeit, die Gesellschaft mit einer Sachgründung zu errichten. Bein einer Sacheinlagegründung wird die Einlage der einzelnen Gesellschafter nicht durch Barzahlung in das Eigenkapital erbracht. Die Verpflichtung wird vielmehr dadurch erfüllt, dass die Gesellschafter Sacheinlagen einbringen. Eine Sacheinlagegründung wird auch als qualifizierte Gründung bezeichnet. Zur Finanzierung der Gesellschaft bringen die einzelnen Teilhaber Wertgegenstände in die neu zu gründende Firma ein. Das Kapital wird nicht mit dem Bargeld der Gesellschafter, sondern mit dem Wert der einzelnen Gegenstände erbracht. Als Einlagegegenstände kann nicht jeder beliebige Gegenstand verwendet werden. Der Gegenstand muss aus wirtschaftlicher Sicht dazu dienen, den Zweck des Unternehmens zu erfüllen. Die Sacheinlagegründung muss zudem von einem gesetzlich zugelassenen Prüfer begleitet werden. Dieser Prüfer erhält den Auftrag, die Gegenstände hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit für das Unternehmen zu prüfen und den Wert der einzelnen Gegenstände zu ermitteln.

Beauftragen Sie uns mit der Begleitung Ihrer Sacheinlagegründung, haben Sie einen zuverlässigen Partner an Ihrer Seite. Wir prüfen die Gegenstände hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit für Ihr Unternehmen. Grundsätzlich kommen dafür Immobilien, bewegliche Sachen, Forderungen und Wertpapiere in Betracht. Unsere Aufgabe besteht auch darin, die weiteren Anforderungen der Gegenstände zu prüfen. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen neben der Verwendbarkeit auch die Übertragbarkeit und die Aktivierbarkeit des Gegenstandes.

Planen Sie die Sachübernahmegründung einer anderen Gesellschaft, sprechen Sie uns gerne an. Ihr Anliegen ist bei uns in den besten Händen.

Prüfung von Fusionsverträgen bei Stiftungen

Das Recht der Stiftungen ist ein sehr weitreichendes Gebiet. Für die Buchführung und die Rechnungslegung einer Stiftung sind bestimmte gesetzliche Regelungen zu beachten. Kleine und mittelgrosse Stiftungen betreuen unsere Fachleute im Rahmen der eingeschränkten Revision. Grosse Stiftungen erfüllen die Voraussetzungen, die eine Gesellschaft für eine ordentliche Revision zu erfüllen hat.

Unsere Berater stehen einem Stiftungsgründer von der Errichtung der Stiftung bis zur Liquidation zur Seite. Wir kontaktieren einen Notar und sorgen für eine rasche Errichtung des Errichtungsakts. Auch die Vorbereitung zur Anmeldung der Stiftung ist bei unseren Beratern in den besten Händen. Insbesondere kümmern wir uns um die Prüfung von Fusionsverträgen. Neben der Auflösung durch eine Stiftungsurkunde muss bei der Auflösungsmethode die Stiftung nicht liquidiert werden. Voraussetzung ist, dass der Fusionsvertrag einwandfreie Regelungen trifft und dem geltenden Recht entspricht. Darum setzt die G&W Treuhand AG ihre Kompetenz und ihre Erfahrung in die Prüfung der vertraglichen Regelung.

Die G&W Treuhand AG ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die alle Bereiche der Wirtschaftsprüfung abdeckt. Kontaktieren Sie uns, wenn wir die Rechnungslegung für Ihr Unternehmen übernehmen sollen oder Sie an zukunftsorientierten Lösungen für ihr Unternehmen interessiert sind.

Wir stehen beraten und auch aktiv bei einer eingeschränkten Revision zur Verfügung. Gerne können Sie auch unsere Dienste in Anspruch nehmen, wenn Sie eine Sacheieinlagegründung planen oder den Fusionsvertrag Ihrer Stiftung überprüfen lassen möchten.