Rechtsberatung

Eine solide Rechtsberatung hilft bei der Erbschaftsplanung, Testamentgestaltung und Willensvollstreckung, um Nachlasskonflikte zu vermeiden. Eine fundierte Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten kann auch bei Erbteilungsproblemen helfen.

Testament & Willenvollstreckerung

Wenn Sie bestimmen möchten, wer nach Ihrem Tod über Ihren Nachlass verfügen soll, kann eine solide Rechtsberatung von der Erbschaftsplanung über das Testament oder den Erbvertrag bis zur Willensvollstreckung von Vorteil sein.

Sie vermeiden, dass Ihr Vermögen Personen zufällt, die Sie vom Erbe ausgeschlossen hätten. Denken Sie an die Errichtung eines Testaments, erfahren Sie, wie Form und Inhalt so gestaltet werden, dass an der Rechtswirksamkeit keine Zweifel bestehen. Möchten Sie einen Erbvertrag abschliessen, müssen Sie den Unterschied zwischen einem Erbeinsetzungsvertrag und einem Erbverzichtsvertrag kennen.

Eine fundierte Rechtsberatung in erbrechtlichen Angelegenheiten greift auch die Probleme auf, die bei Erbteilungen entstehen können. Nicht zuletzt profitieren Sie, wenn Sie einen Willensvollstrecker mit der Verwaltung Ihrer Erbschaft betrauen.

Die G&W Treuhand AG bietet Ihnen für die optimale Nachlassgestaltung Ihrer individuellen Erbschaftsangelegenheit diese massgeschneiderten Lösungen an:

Rechtsberatung

Erbschaftsplanung

Die Übertragung eines Vermögens sollte gut überdacht sein. Das Erbrecht in der Schweiz sieht vor, dass gesetzlich geregelt wird, wer was erbt. Möchte ein zukünftiger Erblasser eine Person oder einen Personenkreis von der gesetzlichen Erbfolge ausschliessen, kann er die gewillkürte Erbfolge wählen. Doch auch mit der Errichtung eines Testaments kann ein gesetzlicher Erbe nicht im Ganzen von seiner Erbschaft ausgeschlossen werden.

Die freie Quote – dies ist der Anteil, über den ein Erblasser absolut frei entscheiden kann – ist abhängig davon, ob er Kinder hinterlässt oder nicht. Mit Kindern liegt die freie Quote bei 25 %. Hat der Erblasser keine direkten Nachkommen, kann er zwischen 50 und 100 % nach seinem Willen unter den Erben verteilen. Auf diese Weise kann ein Erblasser auch einen Konkubinatspartner bedenken, der nach den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge nicht erbberechtigt wäre.

Für eine alleinstehende Person kann sich eine solide Erbschaftsplanung als sehr vorteilhaft erweisen. Hat der Alleinstehende keine Nachkommen, muss er bei der Planung der Übergabe seines Nachlasses keine Pflichtteilsrechte beachten. Ihm steht eine freie Quote von 100 % zu. Im Zuge einer sinnvollen Erbschaftsplanung sollten alleinstehende Personen besonders die folgenden Punkte beachten:

  • Möchten Sie Ihr gesamtes Vermögen für einen wohltätigen Zweck spenden, kommt die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung in Betracht.
  • Lassen Sie Ihr Testament durch einen sachkundigen Berater überprüfen. Oftmals ist es so, dass nicht eindeutige Formulierungen später nicht im Sinne des Erblassers ausgelegt werden.
  • Setzten Sie einen Willensvollstrecker ein, der Ihren letzten Willen gegenüber potenziellen Erben durchsetzt, wenn Sie diese von der Erbfolge ausschliessen wollen.

Ein überlebender Ehegatte wird im schweizerischen Erbrecht besonders bedacht. Über die güterrechtliche Auseinandersetzung wird dem Ehepartner sein Anteil am Nachlass des Erblassers zugewiesen. Über diesen Anteil kann der Ehepartner frei verfügen. Das verbleibende Vermögen wird unter den übrigen Erben aufgeteilt.

Testament und Erbvertrag

Mit einem Testament kann ein Erblasser in Abhängigkeit von der freien Quote mehr oder weniger frei bestimmen, wer später was erbt. Verfassen Sie ein eigenhändiges Testament, müssen Sie darauf achten, dass ein formeller Fehler zur Ungültigkeit Ihres letzten Willens führen kann. Sie müssen das Testament eigenhändig schreiben und mit einer Unterschrift versehen. Vorteilhaft ist es, wenn Sie den letzten Willen mit dem Ort und dem Datum der Niederschrift versehen. Sind die Formulierungen in dem Testament nicht eindeutig, könnten nicht berücksichtigte Personen dem Erblasser Willensmängel unterstellen. Beugen Sie diesem Vorgehen vor, indem Sie Ihr Testament durch einen Erbrechtsspezialisten prüfen lassen.

Für weitere Fragen, die Sie zur Errichtung oder zur Gültigkeit eines Testaments haben, steht Ihnen ein Berater der G&W Treuhand AG gerne zur Verfügung.

Die Errichtung eines Erbvertrages bietet sich an, wenn ein Erbe gesondert bedacht werden soll (Erbeinsetzungsvertrag) oder ein gesetzlicher Erbe freiwillig auf sein Erbe verzichten möchte. Auch Konkubinatspaare profitieren von einem Erbvertrag, wenn der Nachlass geplant werden soll. Verzichtet ein gesetzlicher Erbe freiwillig auf seinen Anteil, wird er in der Regel mit einer Abfindung bedacht. Zu bedenken ist, dass von einem Erbverzicht auch die Nachkommen des Verzichtenden betroffen sind.

Bei weiteren Fragen zum Erbvertrag – z.B. unter welchen Voraussetzungen eine einseitige Auflösung möglich ist – wenden Sie sich gerne an einen Berater der G&W Treuhand AG.

Erbteilungen

Erbteilungen sind häufig streitige Angelegenheiten. Ein Nachlass muss unter mehreren Personen aufgeteilt werden. Um einer ungerechten Verteilung aus dem Weg zu gehen, verfügt der Erblasser, dass sein Vermögen auf eine Erbengemeinschaft – die z.B. aus den drei Kindern des Erblassers besteht – übergehen soll.

Der Erbengemeinschaft obliegt die Aufgabe, sich im Wege der Erbteilung über das Erbe auseinanderzusetzen. Ein unabhängiger Rechtsberater steht den Beteiligten unterstützend zur Seite. Erreicht auch er keine Einigung, schlägt er die Einreichung einer Erbteilungsklage vor. Die einzelnen Erbanteile werden mittels einer gerichtlichen Verfügung ermittelt. Bei der Übertragung von Liegenschaften bilden die Verkehrswerte die Basis für die Ermittlung der einzelnen Erbanteile. Die anschliessende Erbteilung erfolgt durch Zuweisung der einzelnen Vermögensgegenstände oder durch eine gerichtlich angeordnete Versteigerung.

Können Sie sich im Rahmen einer Erbteilung nicht friedlich einigen, kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei und lassen Sie sich umfassend über Ihre Möglichkeiten informieren. Wir werden auch gerne für Sie tätig, wenn Sie unsere Unterstützung im Rahmen einer Willensvollstreckung benötigen.

Die G&W Treuhand AG als Willensvollstrecker

Die Beauftragung eines Willenvollstreckers gestaltet sich sinnvoll, wenn ein Erblasser seinen Nachlass mehreren Erben zugedacht hat. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die sich über die Verteilung des Erbes auseinandersetzen muss. Dem Willensvollstrecker fällt die Aufgabe zu, den Nachlass einvernehmlich unter allen Erben aufzuteilen.

Die Einsetzung eines Willenvollstreckers ist z.B. zu empfehlen, wenn grosses Vermögen, Betriebsvermögen oder Immobilienvermögen vererbt werden soll. Auch wenn Erbstreitigkeiten zu erwarten sind oder andere komplexe Verhältnisse gegeben sind – die Vermögenswerte befinden sich z.B. im Ausland – sollte ein Willensvollstrecker hinzugezogen werden.

Ein Willensvollstrecker achtet darauf, dass der Wille des Erblassers umgesetzt wird. Er ist zuständig für die Verwaltung des Erbes, bezahlt aus dem Nachlass die Schulden, richtet Vermächtnisse aus und teilt das Erbe nach den Anordnungen des Erblassers. Vertrauen Sie diese Aufgabe einem Berater der G&W Treuhand AG an, gehören die folgenden Tätigkeiten zu seinen Schwerpunkten:

  • Der Willensvollstrecker erstellt ein Verzeichnis über alle Vermögenswerte und Schulden, die an dem Todestag bestanden haben.
  • Der Berater der G&W Treuhand AG stellt alle relevanten Dokumente zusammen. Hierzu gehören z.B. das Testament, bestehende Eheverträge und andere Belege.
  • Das Erbschaftsvermögen wird im Ganzen berechnet und auf die einzelnen Erbanteile aufgeteilt.
  • Der Willensvollstrecker führt die Gespräche und die Korrespondenz mit Behörden, Banken und weiteren Ansprechpartnern.
  • Die Kommunikation mit dem Erbschaftsamt wird ebenfalls von ihm übernommen.
  • Der Willensvollstrecker fühlt sich zuständig für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und die Kündigung aller noch laufender Verträge.
  • Zu seinen Aufgaben zählt die Eintreibung der Forderungen, die der Erblasser gegenüber der Krankenkasse und Versicherungen hatte.
  • Alle Schulden des Erblassers – inklusive der Todesfallkosten – werden von ihm beglichen.
  • Der Willensvollstrecker richtet Vermächtnisse aus und erstellt für die Erbengemeinschaft einen Vorschlag für die Teilung des Nachlasses.
  • Er erstellt den Erbteilungsvertrag und weist die einzelnen Vermögenswerte zu.